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Ihre Photovoltaikanlage produziert mehr, als Sie verbrauchen – und Sie fragen sich, wie Sie den Überschuss zu Geld machen. 2026 gibt es dafür mehr Wege als je zuvor: die klassische Einspeisevergütung, Direktvermarktung, Mieterstrom, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und seit dem 1. Juni 2026 das Energy Sharing mit Nachbarn. Dieser Ratgeber vergleicht alle Optionen mit ihren tatsächlichen Erlösen je Kilowattstunde, nennt die Voraussetzungen und den Aufwand – und kommt zu einem Ergebnis, das viele überrascht: Verkaufen ist fast immer die schlechteste Verwendung.
Die Optionen im Überblick
| Weg | Erlös je kWh (2026) | Für wen | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Selbst verbrauchen | 25–35 ct (gesparter Netzstrom) | alle | gering bis mittel |
| Einspeisevergütung (Teileinspeisung) | 7,70 ct (bis 10 kWp, Inbetriebnahme Aug. 2026–Jan. 2027) | Neuanlagen bis 100 kWp | keiner |
| Einspeisevergütung (Volleinspeisung) | 12,22 ct (bis 10 kWp, Inbetriebnahme Aug. 2026–Jan. 2027) | Anlagen ohne Eigenverbrauch | keiner, aber kein Eigenverbrauch möglich |
| Ü20-Anschlussvergütung | 3,79 ct (2025), Tendenz fallend | ausgeförderte Anlagen bis 100 kWp | keiner (automatisch) |
| Direktvermarktung | Marktwert Solar (Ø 4,5 ct 2025) + Marktprämie in der Förderung | Grundsätzlich bei Anlagen über 100 kW; Ausnahmen prüfen | Vermarkter, Smart Meter, Steuerbarkeit |
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | frei verhandelt (max. 90 % des Grundversorgertarifs) + 1,64–2,62 ct Zuschlag | Vermieter von Mehrfamilienhäusern | hoch (Lieferantenpflichten) |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | frei verhandelt, keine Netzentgelte im Gebäude | Mehrparteienhäuser, WEG | mittel |
| Energy Sharing (§ 42c EnWG, seit 1.6.2026) | frei verhandelt, abzüglich voller Netzentgelte und Abgaben | Nachbarn im selben Netzgebiet, nicht gewerblich | hoch (Smart Meter beidseitig, zwei Verträge) |
| PPA / Stromliefervertrag | verhandelt, meist 5–9 ct | große Anlagen ab einigen hundert kWp | hoch |
Einspeisevergütung: einfach, sicher, wenig
Die feste EEG-Vergütung ist nach geltendem Recht eine mögliche Veräußerungsform für Anlagen bis einschließlich 100 kW. Bei gesetzlich bestimmter Förderhöhe gilt grundsätzlich das Inbetriebnahmejahr zuzüglich 20 Kalenderjahre. Für Gebäudeanlagen bis 10 kWp mit Inbetriebnahme Februar bis Juli 2026 betrugen die Sätze 7,78 ct/kWh in Teileinspeisung und 12,34 ct/kWh in Volleinspeisung. Für entsprechende Inbetriebnahmen August 2026 bis Januar 2027 sind 7,70 und 12,22 ct/kWh veröffentlicht. Die halbjährliche Degression betrifft spätere Inbetriebnahmen. Das Solarspitzengesetz enthält Ausnahmen und Übergänge bei negativen Preisen. Vergleichen Sie Volleinspeisung und Eigenverbrauch anhand Ihres Bedarfs und Ihrer Kosten. Quelle: Bundesnetzagentur: Fördersätze, § 25 EEG, § 49 EEG, § 51 EEG. Weiterführend: Solarspitzengesetz.
Ü20-Anlagen: die Anschlussvergütung
Für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW kann nach geltendem EEG die Anschlussvergütung bis 31. Dezember 2032 genutzt werden. Grundlage ist der Jahresmarktwert, begrenzt auf höchstens 10 ct/kWh, abzüglich des Vermarktungsabzugs. Sie ist von der Direktvermarktung mit vertraglichen Erlösen zu unterscheiden. Die bisherigen Angaben 3,79 Cent für 2025 und Jahreswert minus 0,23 Cent für 2026 wurden hier nicht erneut verifiziert. Eine Umstellung auf Eigenverbrauch verlangt einen individuellen Vergleich von Umbaukosten und Lastprofil. Quelle: § 23b EEG, § 25 EEG, § 53 EEG. Weiterführend: Marktwert Solar 2026 · PV-Anlage nach 20 Jahren.
Direktvermarktung: Marktpreis statt Festpreis
Bei Direktvermarktung verkauft ein Vermarkter Ihren Strom nach den Vertragsbedingungen. Eine Marktprämie kann unter gesetzlichen Voraussetzungen hinzukommen; das Ergebnis ist nicht automatisch identisch mit fester Einspeisevergütung. Die reguläre feste Einspeisevergütung steht grundsätzlich Anlagen bis einschließlich 100 kW offen, nicht nur Anlagen unter 100 kW. Erlöse nach Förderende hängen von Preisen, Erzeugungsprofil und Gebühren ab. Ein pauschaler Erlös von null an Sommerwochenenden lässt sich daraus nicht ableiten. Quelle: § 21 EEG.
Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, kann den Solarstrom im Gebäude an die Bewohner liefern. Beim klassischen Mieterstrom (§ 42a EnWG) werden Sie Stromlieferant mit allen Pflichten – Vollversorgung, Abrechnung, Preisgrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs – und bekommen dafür zusätzlich den Mieterstromzuschlag von 1,64 bis 2,62 Cent je Kilowattstunde. Die seit 2024 mögliche gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) ist der schlankere Weg: Der Solarstrom wird den Bewohnern nach einem festen Schlüssel zugeordnet, Reststrom bezieht jeder von seinem eigenen Versorger, und weil der Strom das Gebäude nicht verlässt, fallen keine Netzentgelte an. Der Preis ist frei verhandelbar; realistisch sind 15 bis 25 Cent – deutlich mehr als jede Einspeisung, aber nur mit Smart Metern und sauberer Abrechnung.
Energy Sharing: Strom an Nachbarn verkaufen – seit Juni 2026
Neu ist der § 42c EnWG: Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Anlagenbetreiber ihren Überschuss über das öffentliche Netz an Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen oder Kommunen im selben Verteilnetzgebiet liefern (ab 2028 auch in angrenzende Gebiete). Voraussetzungen: intelligente Messsysteme auf beiden Seiten, viertelstündliche Zuordnung, ein Liefervertrag plus ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, und der Betreiber darf nicht überwiegend gewerblich handeln. Der Preis ist frei verhandelbar – aber anders als bei der Gebäudeversorgung fallen Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer in voller Höhe an, weil der Strom durch das Netz fließt. Von 30 Cent Netzstrompreis bleiben nach diesen Posten grob 12 bis 15 Cent zu verteilen; was davon beim Anlagenbetreiber landet, ist Verhandlungssache. Überschuss, den kein Nachbar abnimmt, wird ganz normal nach EEG eingespeist. Ehrlich eingeordnet: Energy Sharing ist für engagierte Nachbarschaften und Energiegenossenschaften interessant, für den einzelnen Hausbesitzer mit 10 kWp zunächst mehr Aufwand als Ertrag – Fachverbände rechnen mit breiter Praxistauglichkeit erst ab 2028, wenn Smart Meter flächendeckend liegen.
Die ehrliche Rangfolge: Verkaufen ist die letzte Option
Vergleichen Sie die Optionen anhand Ihres tatsächlichen Nutzens. Selbstverbrauch vermeidet möglichen Netzbezug, verursacht gegebenenfalls Zusatzinvestitionen und verzichtet auf Einspeiseerlöse. Lastverschiebung, Warmwasser, E-Auto, Wärmepumpe und Speicher sind bedarfsabhängig zu bewerten. Gebäude-Modelle, geförderte Einspeisung, Ü20-Anschlussvergütung und Direktvermarktung haben unterschiedliche Voraussetzungen. Bitcoin-Mining kann eine flexible Last sein; niedrigere Vergleichserlöse allein garantieren keinen Gewinn. Die verlinkten Ratgeber enthalten bestehende, nicht erneut durchgerechnete Modellvergleiche. Quelle: Bundesnetzagentur: Fördersätze, § 23b EEG. Weiterführend: Eigenverbrauch erhöhen · Lohnt sich Bitcoin-Mining mit PV-Überschuss?.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Solarstrom einfach an den Nachbarn verkaufen?
Seit Juni 2026 ja – über Energy Sharing nach § 42c EnWG, mit Smart Metern auf beiden Seiten, zwei Verträgen und vollen Netzentgelten. Eine Leitung über den Gartenzaun ist dagegen weiterhin nicht erlaubt.
Was bringt mehr: Volleinspeisung oder Eigenverbrauch?
Fast immer der Eigenverbrauch. 12,34 Cent Volleinspeisung sind weniger als die Hälfte des gesparten Netzstroms; die Volleinspeisung lohnt nur, wenn Sie den Strom wirklich nicht selbst nutzen können, etwa bei einer Anlage auf einer Scheune ohne Verbraucher.
Lohnt sich Direktvermarktung unter 100 kWp?
In der Förderung selten – die Marktprämie gleicht nur auf den anzulegenden Wert aus, der Vermarkter kostet extra. Nach der Förderung kann sie gegenüber der Anschlussvergütung leicht vorn liegen, wenn die Anlage steuerbar ist und Werktags-Mittage mitnimmt.
Was ist mit Stromcloud-Angeboten?
Eine „Stromcloud“ ist kein Speicher, sondern ein Tarif: Sie speisen ein, zahlen eine Grundgebühr und dürfen später Strom „zurückholen“. Rechnen Sie die Gebühr gegen die Einspeisevergütung, die Sie dafür abgeben – in den meisten Fällen bleibt weniger als bei der einfachen Einspeisung.
Quellen
- Gesetzestexte: § 42a EnWG (Mieterstrom), § 42b EnWG (gemeinschaftliche Gebäudeversorgung), § 42c EnWG (Energy Sharing)
- Energy Sharing – Einordnung: DGS, GÖRG: Chancen und Grenzen
- Vergütungssätze und Marktwerte: Bundesnetzagentur, netztransparenz.de
Stand: September 2026. Vergütungssätze und Rechtslage ändern sich; alle Erlöse sind Richtwerte. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
Die Zahlen hinter den Verkaufswegen liefern die Ratgeber Marktwert Solar und Solarspitzengesetz & Negativpreise; was der Rest im Mining bringt, rechnet Lohnt sich Bitcoin-Mining? vor.
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