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Seit dem 25. Februar 2025 gilt das Solarspitzengesetz. Es betrifft die Förderung von Solarstrom bei negativen Börsenpreisen und technische Steuerbarkeit neuer PV-Anlagen. Die 60-Prozent-Grenze betrifft bei erfassten Anlagen die Netzeinspeisung bis zum Einbau der nötigen Technik und erfolgreicher Ansteuerbarkeitsprüfung. Dieser Ratgeber erläutert Ausnahmen, verlängerte Förderdauer, Bestandsanlagen und Eigenverbrauch. Quelle: Bundesregierung: Inkrafttreten, § 9 EEG, § 51 EEG.
Was das Solarspitzengesetz regelt
Der amtliche Titel lautet „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“. Zu unterscheiden sind § 51 EEG für Kürzungen bei negativen Preisen, § 51a EEG für den Ausgleich und § 9 EEG für technische Vorgaben. Die Bundesnetzagentur erfasste 2024 insgesamt 457 und 2025 insgesamt 573 Stunden mit negativen Großhandelspreisen. Schon nach früheren Fassungen konnten bestimmte Anlagen von Kürzungen betroffen sein; eine frühere Vergütung in jeder Stunde galt nicht pauschal. Quelle: § 51 EEG, § 51a EEG, § 9 EEG, Bundesnetzagentur: Strommarkt 2025.
Regel 1: Keine Vergütung bei negativen Preisen
§ 51 EEG regelt die Kürzung des anzulegenden Werts auf null bei negativen Spotmarktpreisen. Für Anlagen unter 100 kW besteht eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für Anlagen unter 2 kW enthält das Gesetz eine weitere, an eine Festlegung der Bundesnetzagentur gebundene Ausnahme. Für Bestandsanlagen sind die Übergangsbestimmungen maßgeblich. Für erfasste neue Anlagen gilt die Kürzung grundsätzlich bei negativen Spotmarktzeiträumen ohne pauschale Mehrstunden-Schwelle. Inbetriebnahme und Messausstattung sind vor einer Rechnung zu prüfen. Quelle: § 51 EEG, § 100 EEG.
§ 51a EEG regelt die Verlängerung des Vergütungszeitraums. Bei Photovoltaik werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in ein Zeitkontingent umgerechnet und über gesetzliche Monatswerte ausgeglichen. Das ist keine sofortige Auszahlung und keine Zusage eines wertgleichen finanziellen Ausgleichs. Eine pauschale Umrechnung von 300 Negativpreisstunden pro Jahr in drei zusätzliche Förderjahre ist hier nicht rechnerisch geprüft. Die Verlängerung ist keine Umstellung auf künftig geltende Marktwerte; maßgeblich sind die gesetzlichen Regeln und die Förderbedingungen Ihrer Anlage. Quelle: § 51a EEG.
Regel 2: 60-Prozent-Einspeisebegrenzung bis zur geprüften Steuerbarkeit
Die in § 9 Absatz 2 erfassten Anlagen in Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag müssen die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Das gilt nicht pauschal für alle Anlagen ab 2 kWp: Größenklasse, Veräußerungsform und Steckersolargeräte-Ausnahme sind zu beachten. Begrenzt wird die Netzeinspeisung, nicht die Erzeugung. Im bisherigen Beispiel mit 10 kWp und 9 kW Erzeugung wären 6 kW Einspeisung möglich; die restlichen 3 kW müssten vor Ort genutzt oder abgeregelt werden. Die bisher genannte Verlustspanne von 1 bis 9 Prozent ist eine ungeprüfte Modellannahme. Quelle: § 9 EEG.
Für das Ende der Begrenzung müssen intelligentes Messsystem (Smart Meter) und Steuerungseinrichtungen eingebaut und die Anlage erstmals erfolgreich vom Netzbetreiber auf Ansteuerbarkeit über diese Technik getestet worden sein. Zuständigkeit und Einbau sind mit dem Messstellenbetreiber zu klären. Die frühere Aussage zu 90 Prozent ausgestatteten Neuanlagen bis Ende 2026 wird hier nicht als gesicherte Tatsache verwendet. Die geplante 50-Prozent-Grenze im EEG-2027-Regierungsentwurf ist von der geltenden 60-Prozent-Regel zu unterscheiden. Quelle: § 9 EEG, Bundesregierung: Regierungsentwurf.
Was gilt für Bestandsanlagen?
| Inbetriebnahme | Betroffene Größe | Regel bei negativen Preisen | Ausgleich nach § 51a |
|---|---|---|---|
| vor 1.1.2016 | – | Maßgebliche frühere EEG-Fassung prüfen | – |
| 2016 – 2022 | ab 500 kW | Frühere EEG-Fassung und Schwellenwert prüfen | Nach maßgeblicher Fassung |
| 1.1.2023 – 31.12.2023 | ab 400 kW | § 51 in der Fassung vom 24.2.2025; Schwelle nach Abrechnungsjahr | § 51a Abs. 1 in damaliger Fassung |
| 1.1.2024 – 24.2.2025 | ab 400 kW | § 51 in der Fassung vom 24.2.2025; Schwelle nach Abrechnungsjahr | § 51a Abs. 1 in damaliger Fassung |
| ab 25.2.2025 | Größe und Ausnahmen nach § 51 Abs. 2 prüfen | Negative Spotmarktzeiträume; Messausnahme beachten | PV-Zeitkontingent nach § 51a Abs. 2 |
Für Bestandsanlagen gelten frühere EEG-Fassungen und Übergänge. Anlagen aus 2023 bis 24. Februar 2025 fallen hinsichtlich § 51 und § 51a Absatz 1 unter die am 24. Februar 2025 geltende Fassung. Die 60-Prozent-Regel gilt für diese Inbetriebnahmen nach § 100 Absatz 3b nicht. Daraus folgt keine pauschale Befreiung aller älteren Anlagen von sämtlichen technischen Pflichten. Für bestimmte Bestandsanlagen ist der freiwillige Wechsel nach § 100 Absatz 47 möglich, verbunden mit 0,6 ct/kWh höherem anzulegenden Wert. Die Ü20-Anschlussvergütung auf Basis des Jahresmarktwerts ist gesondert zu betrachten. Quelle: § 100 EEG, § 23b EEG.
Was das in Zahlen bedeutet
Hypothetisches, unverändert übernommenes Beispiel: Eine 10-kWp-Anlage erzeugt 10.000 kWh, davon werden 7.000 kWh eingespeist. Die angenommenen 10 bis 15 Prozent beziehungsweise 700 bis 1.000 kWh in Negativpreiszeiten und 55 bis 80 Euro bei historisch angesetzten 7,78 ct/kWh wurden nicht neu durchgerechnet. Sie sind keine typische Jahresprognose. Die 573 Negativpreisstunden stammen aus 2025. Ob und ab wann die Anlage von Kürzungen betroffen wäre, folgt aus § 51 und den Übergangsregeln. Der Ausgleich ist nicht pauschal ab 2045 wertgleich. Quelle: Bundesnetzagentur: Strommarkt 2025, § 51 EEG, § 51a EEG, § 100 EEG.
Wenn der Zahlungsanspruch einer konkreten Anlage in einer Negativpreis-Viertelstunde tatsächlich entfällt, kann die kurzfristig entgangene EEG-Zahlung null sein. Andere Erlöse und Nutzungen, Zusatzkosten und die Verlängerung des Förderzeitraums bleiben zu berücksichtigen. Heizstab, Wärmepumpe, E-Auto, Kältespeicher und Bitcoin-Miner haben unterschiedliche Nutzwerte; neuer Verbrauch spart nicht automatisch den vollen Netzstrompreis. Vergleichen Sie Ihr Erzeugungsprofil mit dem tatsächlich anwendbaren Preis- und Vergütungsprofil. Quelle: § 51 EEG, § 51a EEG. Weiterführend: Überschuss-Simulator · Eigenverbrauch erhöhen.
Praktische Konsequenzen
- Neuanlage planen: Mess- und Steuerungstechnik sowie Ansteuerbarkeitsprüfung mit den zuständigen Betreibern klären. Speicher und flexible Verbraucher anhand des Lastprofils planen; geltende 60-Prozent-Regel und mögliche EEG-2027-Änderungen getrennt prüfen. Quelle: § 9 EEG.
- Bestandsanlage: Maßgebliche EEG-Fassung, Vergütung und technische Pflichten prüfen. Negative Großhandelspreise machen vergüteten Überschuss nicht automatisch wertlos. Ein freiwilliger Wechsel nach § 100 Absatz 47 verlangt einen individuellen Vergleich. Quelle: § 100 EEG.
- Ü20-Anlage: Die Anschlussvergütung folgt dem Jahresmarktwert und Vermarktungsabzug. Die genannte Spanne von 3 bis 4,5 Cent ist keine Prognose; vergleichen Sie Ihren tatsächlichen Erlös mit nutzbarem Eigenverbrauch. Quelle: § 23b EEG, § 53 EEG. Weiterführend: Marktwert Solar.
- Größere Anlagen und Direktvermarkter: Steuerbarkeit und eine Fahrweise, die in Negativpreisstunden abregelt oder in flexible Last umlenkt, sind ab jetzt Teil der Wirtschaftlichkeit – nicht mehr optional.
Weiterführend: Alle Wege, den Überschuss zu Geld zu machen – Einspeisung, Direktvermarktung, Mieterstrom, Gebäudeversorgung und Energy Sharing – vergleicht der Ratgeber PV-Überschuss verkaufen 2026.
Häufige Fragen
Gilt die Nullvergütung auch für meine Balkonanlage?
Für Anlagen unter 2 kW enthält § 51 Absatz 2 eine Ausnahme, die an eine Festlegung der Bundesnetzagentur und das betreffende Kalenderjahr anknüpft. Genau 2 kW sind nicht „unter 2 kW“. Zusätzlich sind die Messausnahme unter 100 kW und besondere Steckersolargeräte-Regeln bei technischen Pflichten zu unterscheiden. Prüfen Sie installierte Leistung, Messung und Vergütungsmodell. Quelle: § 51 EEG, § 9 EEG.
Woher weiß ich, wann der Preis negativ ist?
Day-Ahead-Preise werden vor dem Liefertag veröffentlicht und lassen sich beispielsweise über SMARD prüfen. Für die Vergütung zählen der im EEG maßgebliche Spotmarktpreis und die auf Ihre Anlage anwendbare Regel. Eine Steuerung benötigt passende Preisdaten, Zeitzonen und Messwerte. Klären Sie die Abrechnung mit Ihrem Netzbetreiber. Quelle: § 51 EEG.
Verliere ich die Vergütung dauerhaft?
§ 51a EEG regelt die Verlängerung des Vergütungszeitraums. Bei Photovoltaik werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in ein Zeitkontingent umgerechnet und über gesetzliche Monatswerte ausgeglichen. Das ist keine sofortige Auszahlung und keine Zusage eines wertgleichen finanziellen Ausgleichs. Die spätere Zahlung folgt den Förderregeln Ihrer Anlage, nicht automatisch künftig aktuellen Marktwerten. Die wirtschaftliche Wirkung ist individuell zu bewerten. Quelle: § 51a EEG.
Ist die 60-Prozent-Regel dasselbe wie die alte 70-Prozent-Regel?
Nein. Die geltende 60-Prozent-Regel und frühere 70-Prozent-Vorgaben haben unterschiedliche Anwendungs- und Übergangsregeln. Frühere Begrenzungen wurden nicht pauschal 2023 für alle Bestandsanlagen abgeschafft. Für das Ende der neuen Grenze sind Einbau von Mess- und Steuerungstechnik sowie erfolgreiche Ansteuerbarkeitsprüfung erforderlich. Quelle: § 9 EEG, § 100 EEG.
Quellen
- Gesetzestext: § 51a EEG und § 51 EEG
- Bundesnetzagentur: SMARD – Strommarktdaten und Day-Ahead-Preise
- Übersichten zum Solarspitzengesetz: Logic Energy: § 51a EEG, reduco: 60-Prozent-Regel
- Negativpreisstunden 2024/2025: Logic Energy: Marktwert 2026
Rechtsstand: 9. September 2026. EEG 2027 bezeichnet einen Regierungsentwurf. Die Beispielzahlen wurden nicht neu durchgerechnet und sind keine Ertrags- oder Verlustprognose. Keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
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