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Einspeisevergütung 2027: Was PV-Besitzer jetzt wissen sollten

ca. 15 Min. Lesezeit

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht für neue Anlagen unter 25 kW keine dauerhafte Förderung mehr und einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus vor. Die endgültigen Regeln und Übergänge stehen noch nicht fest. Dieser Artikel erklärt die möglichen Auswirkungen auf Ihre Photovoltaikanlage und fünf Alternativen für PV-Überschuss. Einspeisung, Eigenverbrauch und Marktintegration sind individuell zu vergleichen. Quelle: Bundesregierung: Regierungsentwurf.

Kurz zusammengefasst: Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 wurde am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Stand 9. September 2026 ist die Novelle noch kein geltendes Recht; das parlamentarische Verfahren und die erneute beihilferechtliche Genehmigung sind zu beachten. Bestehende Anlagen sind anhand ihrer Förderbedingungen zu prüfen. Wer neu plant, kann Batteriespeicher, Wärmenutzung, E-Auto, Energy Sharing und Bitcoin-Mining vergleichen. Welcher Weg sich lohnt, hängt von Anlagengröße, Eigenverbrauchsprofil, Kosten und Stellplatz ab. Quelle: BMWE: Gesetzgebungsverfahren.

Was ist für die Einspeisevergütung 2027 geplant?

Die bisherige beihilferechtliche Genehmigung des EEG läuft Ende 2026 aus; das BMWE hat eine erneute Genehmigung und öffentliche Konsultation eingeleitet. Aus dem Referentenentwurf vom Juli wurde der am 29. Juli 2026 beschlossene Regierungsentwurf. Folgende geplante und bereits geltende Regeln sind getrennt zu betrachten: Quelle: BMWE: Gesetzgebungsverfahren.

  • Geplante Streichung der festen Einspeisevergütung: Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht für neue Anlagen unter 25 kW keine dauerhafte Förderung mehr und einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus vor. Die endgültigen Regeln und Übergänge stehen noch nicht fest. Quelle: Bundesregierung: Regierungsentwurf.
  • Geplante Direktvermarktungspflicht: Neue Anlagen sollen schrittweise stärker über intelligente Messsysteme, Steuerung und Direktvermarktung in den Markt integriert werden. Kleine Anlagen sollen eine zeitlich begrenzte Starthilfe erhalten. Kosten für Messung und Vermarktung sind anhand konkreter Angebote zu prüfen; die verlinkte Studie dient als Hintergrund. Quelle: Bundesregierung: Regierungsentwurf. Weiterführend: Studie des Fraunhofer ISE.
  • Bereits geltende Nullvergütung bei negativen Börsenstrompreisen: Das Solarspitzengesetz gilt seit 25. Februar 2025. § 51 EEG regelt die Kürzung des anzulegenden Werts auf null bei negativen Spotmarktpreisen. Für Anlagen unter 100 kW besteht eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für Anlagen unter 2 kW enthält das Gesetz eine weitere, an eine Festlegung der Bundesnetzagentur gebundene Ausnahme. Für Bestandsanlagen sind die Übergangsbestimmungen maßgeblich. § 51a EEG regelt die Verlängerung des Vergütungszeitraums. Bei Photovoltaik werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in ein Zeitkontingent umgerechnet und über gesetzliche Monatswerte ausgeglichen. Das ist keine sofortige Auszahlung und keine Zusage eines wertgleichen finanziellen Ausgleichs. Quelle: Bundesregierung: Inkrafttreten, § 51 EEG, § 51a EEG, § 100 EEG.

Für die Wirtschaftlichkeit Ihrer Photovoltaikanlage zählen selbst genutzter und eingespeister Solarstrom. Direktvermarktung kann Kosten für Messtechnik und Vermarkter verursachen. Negative Preise wirken je nach Förderung, Messausstattung und Vertrag unterschiedlich. Eigenverbrauch ist wirtschaftlich sinnvoll, soweit sein Nutzen die Zusatzkosten und entgangenen Erlöse übersteigt. Quelle: § 51 EEG.

Wichtig zur Einordnung: Die Aussage „Einspeisevergütung fällt 2027“ ist ohne Angaben zu Anlage und Gesetzgebungsstand zu pauschal. Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 wurde am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Stand 9. September 2026 ist die Novelle noch kein geltendes Recht; das parlamentarische Verfahren und die erneute beihilferechtliche Genehmigung sind zu beachten. Vergleichen Sie mehrere Szenarien und prüfen Sie den Verfahrensstand vor einer Investition erneut. Quelle: BMWE: Gesetzgebungsverfahren.

Das Solarspitzengesetz für Ihre Solaranlage einfach erklärt

Das Solarspitzengesetz gilt seit dem 25. Februar 2025 und ist von der geplanten EEG-Reform 2027 zu unterscheiden. § 51 EEG regelt die Kürzung des anzulegenden Werts auf null bei negativen Spotmarktpreisen. Für Anlagen unter 100 kW besteht eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für Anlagen unter 2 kW enthält das Gesetz eine weitere, an eine Festlegung der Bundesnetzagentur gebundene Ausnahme. Für Bestandsanlagen sind die Übergangsbestimmungen maßgeblich. § 51a EEG regelt die Verlängerung des Vergütungszeitraums. Bei Photovoltaik werden die betroffenen Viertelstunden mit dem Faktor 0,5 in ein Zeitkontingent umgerechnet und über gesetzliche Monatswerte ausgeglichen. Das ist keine sofortige Auszahlung und keine Zusage eines wertgleichen finanziellen Ausgleichs. Die frühere Staffelung nach mehreren aufeinanderfolgenden Stunden darf nicht pauschal auf alle Neuanlagen übertragen werden. Quelle: § 51 EEG, § 51a EEG, § 100 EEG.

Die Bundesnetzagentur zählt für das abgeschlossene Jahr 2025 insgesamt 573 von 8.760 Stunden mit negativen Großhandelspreisen; 2024 waren es 457 von 8.784 Stunden. Daraus folgen weder eine verlässliche Prognose für 2026 noch die Vergütungsausfälle Ihrer Solaranlage. Entscheidend sind Erzeugungsprofil, Messausstattung und anwendbare Regeln. Ein tatsächlicher Eigenverbrauch ist mit Kosten und entgangenen Erlösen zu vergleichen. Quelle: Bundesnetzagentur: Strommarkt 2025, § 51 EEG.

Wer ist betroffen?

Unmittelbar betroffen:

  • Wer eine neue PV-Anlage unter 25 kW für 2027 plant und die endgültige EEG-Reform sowie Eigenverbrauch und Vermarktung vergleichen muss
  • Wer heute bereits mit großen Überschüssen einspeist und wenig Eigenverbrauch hat
  • Wer nach den für seine Anlage geltenden Regeln von negativen Börsenstrompreisen betroffen ist; die 573 Stunden beziehen sich auf das abgeschlossene Jahr 2025 Quelle: Bundesnetzagentur: Strommarkt 2025.

Bestandsschutz und Übergangsregeln: Die EEG-Reform 2027 bedeutet keinen pauschalen Wegfall der Einspeisevergütung für Altanlagen. Entscheidend sind die für die einzelne Anlage maßgeblichen Förder- und Übergangsregeln. Bei gesetzlich bestimmter Förderhöhe gilt grundsätzlich das Inbetriebnahmejahr zuzüglich 20 Kalenderjahre; Ausnahmen bleiben zu beachten. Bei einer 2020 in Betrieb genommenen Anlage mit gesetzlich bestimmter Förderhöhe endet der reguläre Zeitraum grundsätzlich am 31. Dezember 2040. Daraus folgt keine Befreiung von sämtlichen technischen Pflichten. Quelle: § 25 EEG, § 100 EEG.

Einspeisevergütung nach Inbetriebnahme: aktuelle und frühere Fördersätze

AnlagengrößeInbetriebnahme Feb.–Jul. 2026Inbetriebnahme Aug. 2026–Jan. 2027
Bis 10 kWp (Überschusseinspeisung)7,78 ct/kWh7,70 ct/kWh
Leistungsanteil über 10 bis 40 kWp6,73 ct/kWh6,66 ct/kWh
Leistungsanteil über 40 bis 100 kWp5,50 ct/kWh5,44 ct/kWh
Volleinspeisung bis 10 kWp12,34 ct/kWh12,22 ct/kWh
Quelle: Bundesnetzagentur und Fördersatzarchiv. Gesetzliche Degression der anzulegenden Werte: 1 % alle sechs Monate für spätere Inbetriebnahmen, nicht für bereits laufende Anlagen. Leistungsstufen werden anteilig berücksichtigt. Stand: 9. September 2026; künftige Gesetzesänderungen bleiben möglich. Quelle: § 49 EEG.
Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme August 2026 bis Januar 2027: Teileinspeisung nach Leistungsanteilen 7,70 / 6,66 / 5,44 ct je kWh; Volleinspeisung bis 10 kW 12,22 ct je kWh.
Veröffentlichte Fördersätze für Inbetriebnahme August 2026 bis Januar 2027: maßgeblich sind Anlagenart und anteilige Leistungsstufen. Ein Wegfall der dauerhaften Förderung kleiner Neuanlagen im EEG 2027 ist geplant, noch kein geltendes Recht. Quelle: Bundesnetzagentur: Fördersätze, BMWE: Gesetzgebungsverfahren.

Vergleichen Sie tatsächlichen Netzstromtarif, entgangene Einspeiseerlöse und Zusatzkosten. Die nachfolgenden Einzelbeispiele sind neu gerechnet; ihre Investitionen und Nutzungsdauern bleiben ausdrücklich gewählte Modellannahmen. Daraus folgt keine pauschale Rangfolge der fünf Alternativen. Weiterführend: Bundesnetzagentur: Strompreisbestandteile.

Fünf Alternativen zur Einspeisevergütung im ehrlichen Vergleich

Für den Vergleich zählen tatsächlich vermiedener Netzbezug, entgangene Einspeiseerlöse, Verluste und Zusatzkosten. Alle nachfolgenden Investitionsspannen sind Modellbudgets, keine aktuellen Angebote. Eine Rangfolge lässt sich nur für ein konkretes Lastprofil rechnen. Beispiel: 1.000 kWh zusätzlich verschobener, ohnehin benötigter Verbrauch ersetzen bei 35 ct/kWh Bezug und 7,70 ct/kWh Einspeisealternative zunächst 273 € Energiekosten pro Jahr; Anschaffung und Betrieb der dafür benötigten Technik kommen noch hinzu.

AlternativeAufwandWirkung auf ÜberschussErtrag in Form vonPasst für
Batteriespeichermittel–hochhoch, aber gedeckelt (Speicher wird voll)vermiedener Netzbezug (€)gleichmäßiger Verbrauch, Planungssicherheit
Wärmepumpe / Heizstabgering–mittelsaisonal, nur bei WärmebedarfWärme / WarmwasserHaushalte mit Wärmebedarf
Wallbox / E-Automittelhoch, wenn Auto tagsüber da istvermiedener Ladestrom (€)E-Auto + Home-Office
Energy Sharinghoch (regulatorisch)mittelErlös von Dritten (€)Mehrfamilienhäuser, WEG, Gewerbe
Bitcoin-Miningmittelbegrenzt durch Betriebspunkt und tatsächliches ÜberschussprofilBitcoin (Sachwert) + Abwärmepassende Überschussleistung, Stellplatz und Kostenbilanz
Vereinfachter Überblick – Details und Einschränkungen in den folgenden Abschnitten. Keine Ertragsgarantie.

1. Batteriespeicher

Vorteile: Ein Batteriespeicher verschiebt Solarstrom in späteren Bedarf. Beispiel: 3.000 kWh Ladung pro Jahr liefern bei 90 % Rundlaufwirkungsgrad 2.700 kWh Nutzstrom. Bei 35 ct Bezug und 7,70 ct Einspeisealternative beträgt der Nutzen vor Wartung und Investition 945 € − 231 € = 714 €/Jahr. Mit angenommenen 5.000 € Gesamtinvestition, 12 Jahren Nutzung und 50 € Wartung verbleiben 247,33 € Jahresergebnis einschließlich Investition. Nachteile: Ein voller Speicher nimmt keinen zusätzlichen Überschuss auf; Kapazität und nutzbare Zyklen müssen zum Lastprofil passen. Die frühere Spanne 800–1.200 €/kWh ist ein Modellbudget und kein Preisversprechen. Geeignet für: Haushalte mit tatsächlich nutzbarer Lade-/Entladezeit. Eine Eigenverbrauchsquote von 70–90 % folgt nicht automatisch aus dem Einbau.

2. Wärmepumpe oder Heizstab

Vorteile: Heizstab und Wärmepumpe können tatsächlich benötigte Wärme bereitstellen. Bei einem Heizstab mit 1.000 kWh PV-Strom und angenommenen 95 % nutzbarer Wärme entstehen 950 kWh Nutzwärme. Bei 10 ct vermiedenem Nutzwärmepreis und 7,70 ct Einspeisealternative bleiben 95 € − 77 € = 18 €/Jahr vor Investition und Betrieb. Eine Wärmepumpe mit Modell-JAZ 3 würde aus derselben Strommenge 3.000 kWh Wärme bereitstellen, sofern dieser Bedarf vorhanden ist. Nachteile: Wärmebedarf, Speicherkapazität und Sonnenstrom müssen zeitlich passen. Eine Nachrüstangabe ab 200 € ist nur ein Budgetansatz; vollständige Einbau- und Regelkosten sind zu prüfen. Geeignet für: Anlagen mit nachgewiesenem Wärmebedarf und passender Technik.

3. Wallbox / Elektroauto

Vorteile: Der Fahrzeugakku wirkt als großer, mobiler Speicher – wer tagsüber solar lädt, ersetzt teuren Netz- oder Ladesäulenstrom und senkt die Fahrtkosten deutlich. Eine PV-überschussgeführte Wallbox lädt automatisch nur mit dem Strom, der sonst ins Netz ginge. Nachteile: Der Nutzen steht und fällt mit dem Fahrprofil: Das Auto muss in den sonnenreichen Spitzenstunden tatsächlich an der heimischen Wallbox hängen. Wer pendelt und das Fahrzeug tagsüber am Arbeitsplatz parkt, kann den Mittagsüberschuss kaum abgreifen. Geeignet für: Haushalte mit E-Auto und hohem Home-Office-Anteil oder Zweitwagen, der werktags zu Hause bleibt.

4. Energy Sharing / Gemeinschaftsanlagen

Vorteile: Überschuss lässt sich an Nachbarn, Mieter oder eine Gemeinschaft weitergeben und vergüten – eine echte zusätzliche Erlösquelle statt bloßer Einsparung. Für Objekte mit mehreren Parteien kann so ein Großteil des lokal erzeugten Solarstroms auch lokal verbraucht werden. Nachteile: Das Modell ist regulatorisch noch im Aufbau, die Umsetzung erfordert Koordination, Messkonzepte und netztechnische Klärung mit dem Netzbetreiber. Für ein einzelnes Einfamilienhaus lohnt der Aufwand in der Regel nicht. Geeignet für: Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentümergemeinschaften und Gewerbeobjekte mit mehreren Verbrauchern unter einem Dach.

5. Bitcoin-Mining mit PV-Überschuss

Vorteile: Bitcoin-Mining kann tatsächlichen Restüberschuss nutzen und bei passender Einbindung nutzbare Abwärme liefern. Regelbarkeit ist geräte- und firmwareabhängig; ein Miner folgt nicht pauschal stufenlos jeder verfügbaren Leistung. Rechenmaßstab: Ein S21-XP-Modell mit 270 TH/s und 3.645 W erzielt bei 900 EH/s, 80.000 €/BTC, 3,125 BTC Subvention, 144 Blöcken/Tag und 2 % Poolgebühr etwa 12,10 ct/kWh, ohne Transaktionsgebühren. Gegen 7,70 ct Einspeisealternative bleiben 4,40 ct Energiemarge vor Wartung und Investition; dies ist keine Ertragsprognose. Nachteile: Anschaffung, Anschluss, Lärm und tatsächliche Wärmeabnahme können den Vorteil aufzehren. Die früheren 500–3.000 € für gebrauchte Hardware sind nur Modellbudgets. Geeignet für: Betreiber mit passendem Lastprofil und vollständiger Kostenrechnung, ohne starre 6–8-kWp-Mindestgrenze. Quellen: BITMAIN: S21 XP, Bitcoin: Mining. Bitcoin-Kurs und Difficulty können sich ändern; dann ist der Ertrag neu zu berechnen.

Unsere Einschätzung: Mining ist eine zu prüfende Alternative. Ob sie wirtschaftlich interessanter als Einspeisung, Batteriespeicher, Wärmepumpe oder Wallbox ist, folgt aus dem konkreten Lastprofil und den vollständigen Kosten. Ein positiver Mining-Erlös allein beantwortet diese Frage nicht.

Warum eine Kombination meist besser ist als ein einzelner Weg

Die fünf Wege konkurrieren um dieselbe Solarstrommenge und können sich bei unterschiedlichen Nutzungszeiten ergänzen. Dieselbe Kilowattstunde darf nur einer Nutzung zugeordnet werden. Der Batteriespeicher deckt die Abend- und Nachtstunden, in denen keine Sonne mehr scheint. Der Heizstab oder die Wärmepumpe fangen Überschüsse im Winterhalbjahr ab, wenn Wärmebedarf besteht. Genau im Sommer aber, in der breiten Mittagsspitze, sind Speicher schnell voll und der Wärmebedarf gering – in diesen Zeitfenstern können betroffene Anlagen Vergütungsausfälle haben. Ein regelbarer Bitcoin-Miner ist eine zu prüfende Option; seine Erlöse, Kosten und tatsächlich nutzbare Abwärme sind mit den Alternativen zu vergleichen. Wer seine Solaranlage über das ganze Jahr betrachtet, kann die geeignete Verteilung anhand des verbleibenden Bedarfs und Überschusses bestimmen. Welche Mischung für Ihre Photovoltaikanlage sinnvoll ist, zeigt eine ehrliche Rechnung über 5 bis 10 Jahre.

Was sollten PV-Besitzer jetzt konkret tun?

  1. Eigenverbrauch analysieren: Wann und wie viel Überschuss fällt tatsächlich an? Einspeisung aus dem Einspeisezähler ablesen oder beim Netzbetreiber anfragen.
  2. Alternativen durchrechnen: Nicht nur Anschaffungskosten, sondern Erträge über 5–10 Jahre modellieren. Unser Mining-Rechner hilft für das Szenario Bitcoin-Mining.
  3. Smart Meter prüfen: Wer eine PV-Anlage ab 7 kWp betreibt, hat Anspruch auf ein intelligentes Messsystem – Voraussetzung für dynamische Tarife und präzise Überschusssteuerung.
  4. Nicht überstürzen: Für Bestandsanlagen gelten ihre jeweiligen Förderbedingungen. Bei Neuplanung Gesetzgebungsstand, Netzanschluss, Messung und Vergütung vor einer verbindlichen Entscheidung erneut prüfen.

Häufige Fragen zur EEG-Reform 2027

Verliere ich meine bestehende Einspeisevergütung?

Die EEG-Reform 2027 bedeutet keinen pauschalen Wegfall der Einspeisevergütung für Altanlagen. Entscheidend sind die für die einzelne Anlage maßgeblichen Förder- und Übergangsregeln. Bei gesetzlich bestimmter Förderhöhe gilt grundsätzlich das Inbetriebnahmejahr zuzüglich 20 Kalenderjahre; Ausnahmen bleiben zu beachten. Quelle: § 25 EEG, § 100 EEG.

Kommt ein Einspeiseverbot für Solaranlagen?

Ein pauschales Einspeiseverbot ab 2027 ist aus dem Regierungsentwurf nicht abzuleiten. Er betrifft Förderung und Marktintegration neuer Anlagen. Unabhängig davon bestehen technische Vorgaben und mögliche Begrenzungen der Netzeinspeisung. Für die Einspeisevergütung zählen das geltende EEG und die jeweiligen Übergangsregeln. Quelle: Bundesregierung: Regierungsentwurf, § 9 EEG, § 100 EEG.

Was ist das Solarspitzengesetz?

Das Solarspitzengesetz ist seit 25. Februar 2025 in Kraft. § 51 EEG regelt die Kürzung bei negativen Preisen mit Ausnahmen, § 51a EEG die Verlängerung des Vergütungszeitraums. Für ältere Anlagen können frühere Fassungen gelten. Die 60-Prozent-Regel betrifft bei erfassten Anlagen die Netzeinspeisung bis zum Einbau der erforderlichen Technik und erfolgreicher Ansteuerbarkeitsprüfung. Quelle: Bundesregierung: Inkrafttreten, § 51 EEG, § 51a EEG, § 9 EEG, § 100 EEG.

Was bedeutet die Nullvergütung bei negativen Strompreisen für meine Solaranlage?

§ 51 EEG regelt die Kürzung des anzulegenden Werts auf null bei negativen Spotmarktpreisen. Für Anlagen unter 100 kW besteht eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Für Anlagen unter 2 kW enthält das Gesetz eine weitere, an eine Festlegung der Bundesnetzagentur gebundene Ausnahme. Für Bestandsanlagen sind die Übergangsbestimmungen maßgeblich. Die 573 Negativpreisstunden beschreiben das Jahr 2025, keine Prognose für 2026 oder den Ausfall Ihrer Anlage. Eigenverbrauch muss mit den tatsächlich entgangenen Erlösen und Zusatzkosten verglichen werden. Quelle: § 51 EEG, § 100 EEG, Bundesnetzagentur: Strommarkt 2025.

Was passiert, wenn meine Vergütung nach 20 Jahren ausläuft?

Für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW kann nach geltendem EEG die Anschlussvergütung bis 31. Dezember 2032 genutzt werden. Grundlage ist der Jahresmarktwert, begrenzt auf höchstens 10 ct/kWh, abzüglich des Vermarktungsabzugs. Sie ist von der Direktvermarktung mit vertraglichen Erlösen zu unterscheiden. Ein automatischer Wechsel aller ausgeförderten Anlagen in die Direktvermarktung ist deshalb keine zutreffende Beschreibung. Quelle: § 21 EEG, § 23b EEG, § 25 EEG, § 53 EEG.

Gilt der Referentenentwurf beziehungsweise Regierungsentwurf bereits?

Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 wurde am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Stand 9. September 2026 ist die Novelle noch kein geltendes Recht; das parlamentarische Verfahren und die erneute beihilferechtliche Genehmigung sind zu beachten. Der frühere Referentenentwurf wurde im Verfahren fortentwickelt. Die geltende Degression betrifft spätere Inbetriebnahmen und erfolgt alle sechs Monate. Quelle: BMWE: Gesetzgebungsverfahren, § 49 EEG.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?

Für Gebäudeanlagen bis 10 kWp in Teileinspeisung veröffentlicht die Bundesnetzagentur 7,70 ct/kWh für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Für Bestandsanlagen sind ihr Inbetriebnahmedatum und die jeweiligen Förderbedingungen maßgeblich. Für Volleinspeisung bis 10 kWp nennt die Bundesnetzagentur im selben Zeitraum 12,22 ct/kWh. Die früheren 7,78 ct/kWh gelten für entsprechende Inbetriebnahmen Februar bis Juli 2026. Quelle: Bundesnetzagentur: Fördersätze, Bundesnetzagentur: Archiv.

Welche Alternative lohnt sich für meine PV-Anlage am meisten?

Das lässt sich nur für Ihre konkreten Eingaben berechnen. Beispielsweise erzeugen 1.000 kWh zusätzlich verschobener, tatsächlich benötigter Stromverbrauch bei 35 ct Netzpreis und 7,70 ct Einspeisealternative 273 € Nutzen vor Zusatzkosten. Speicherverluste, Wärmebedarf, Anschaffung, Wartung und Nutzungsdauer können die Rangfolge verändern. Unser Mining-Rechner hilft für das Bitcoin-Szenario; ein vollständiger Vergleich benötigt Ihr zeitliches Lastprofil. Weiterführend: Mining-Rechner · individuelle Beratung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar. Gesetzeslage und Vergütungssätze ändern sich laufend – bitte prüfen Sie aktuelle Werte bei der Bundesnetzagentur. Stand der Rechts- und Förderinformationen: 9. September 2026. Die ausdrücklich genannten Modellbeispiele wurden mit einheitlicher Energie- und Kostenlogik neu gerechnet; Investitionsbudgets sind keine aktuellen Angebote.

Unsere Mining-Anlage in Aktion

Echter Betrieb statt Stockfoto – klicken Sie auf Play für Ton und Bewegtbild.

Wer die entgangene Einspeisevergütung durch Mining ersetzt, sollte auch die steuerliche Behandlung geminter Bitcoin kennen. Für Anlagen, deren Förderung endet, lohnt der Blick auf die Optionen nach 20 Jahren EEG – und ob sich Mining im konkreten Fall rechnet, zeigt der Mining-Rechner, durchgerechnet am konkreten Beispiel einer 10-kWp-Anlage. Sie wollen das nicht selbst durchrechnen? Unser Entscheidungs-Check vergleicht alle Optionen zum Festpreis.

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